AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen (im Folgenden: AGB) für Besuchende von Veranstaltungen des Kultur-Camping e.V.s (u.a. Funkloch-Festival)
Geltungsbereich
1.
Diese AGB gelten zwischen den Käufer*innen einer Eintrittskarte („Besuchende“) und dem Veranstalter, dem Kultur-Camping e.V
Veranstalter: Kultur-Camping e.V., Badstraße 33, 13357 Berlin, E-Mail: info@funkloch-festival.de, Amtsgericht Charlottenburg Aktenzeichen: VR 34228 B, Vereinsvorstand: Clara Grunwald, Kay Greyer.
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen AGB gelten am gesamten Ort der Veranstaltung.
Veranstaltungen des Kultur-Camping e.V.s
2.
Durch den Kauf einer Eintrittskarte schließen die Besuchenden mit dem Veranstalter einen Veranstaltungsvertrag und erwerben ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Bei Kauf mehrerer Eintrittskarten bei einem Verkaufsvorgang vertritt die kaufende Person die übrigen Besuchenden und der Veranstalter schließt mit allen Besuchenden einen Vertrag über den Besuch der Veranstaltung. Alle Besuchenden erkennen die Rechte und Pflichten in diesen AGBs an.
3.
Der Umtausch oder die Stornierung von Ticketkäufen ist nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
4.
Der Einlass erfolgt nur mit gültiger Eintrittskarte. Kartenerwerb und Zugang zur Veranstaltung sind ausschließlich Personen über 18 Jahren gestattet, soweit sich nicht aus 18.3 etwas anderes ergibt. Die Karten sind personalisiert. Ein Weiterverkauf der erworbenen Eintrittskarte ist grundsätzlich untersagt. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Besuchenden aus wichtigem Grunde den Einlass zu verwehren. Liegt ein wichtiger Grund vor, haben die Besuchenden nur das Recht auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte, es sei denn, dass die Verweigerung des Einlasses aus wichtigem Grunde in der Person der Veranstaltungsbesuchenden begründet ist. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
4.1 Infektionsschutz
Die Veranstaltung erfolgt unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Infektionsschutzbestimmungen, die durch den Veranstalter kontrolliert werden. Darüber hinaus behält sich der Veranstalter das Recht vor, weitergehende Infektionsschutzmaßnahmen anzuwenden und beispielsweise eine 2G-Regelung, unabhängig von den offiziellen Infektions-schutzbestimmungen, umzusetzen.
5.
Sofern die Veranstaltung vor Beginn abgesagt wird, besteht nur ein Anspruch auf Erstattung des Nennwertes der Eintrittskarte. Die Veranstaltung kann bis zum Beginn ohne Angabe von Gründen abgesagt werden. Ein darüberhinausgehender Schadensersatzanspruch besteht nicht. Die Veranstaltung findet bei jeder Witterung statt, solange der Veranstalter die Umstände des Wetters verantworten kann. Sollten durch die Witterungsumstände Gefahr für Körper und Gesundheit bestehen, wird die Veranstaltung sofort abgebrochen. In diesem Falle sowie bei Abbruch der Veranstaltung aus sonstigen Gründen höherer Gewalt, aufgrund behördlicher Anordnung oder gerichtlicher Entscheidung, sowie der Gefährdung von Veranstaltungsbesuchenden durch Fehlverhalten anderer oder der drohenden Eskalation, durch zu große Menschenansammlungen, besteht kein Rückvergütungs- oder Schadensersatzanspruch, es sei denn, dem Veranstalter kann Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last gelegt werden. Der Veranstalter behält sich das Recht vor aus Sicherheitsgründen den Zugang zu Bereichen des Veranstaltungsortes, wie z.B. Bühnen wegen Überfüllung zu beschränken. Hieraus ergeben sich keine Schadensersatzansprüche, da eine genaue Planbarkeit der Besucherströme unmöglich ist.
6.
Den Besuchenden ist bewusst, dass Musikveranstaltungen eine Umgebung mit hohem Schallpegel darstellen. Der Veranstalter trifft die notwendige Vorsorge, um dauerhafte Hör- oder Gesundheitsschäden zu unterbinden. Gleichwohl wird den Besuchenden zum Schutz vor etwaigen Hör- oder Gesundheitsschäden dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu benutzen. Der Besuch der Veranstaltung erfolgt daher auf eigene Gefahr. Eine Haftung des Veranstalters für auftretende Hör- oder Gesundheitsschäden aufgrund mangelnder Vorsorge ist daher ausgeschlossen, es sei denn der Veranstalter handelt grob fahrlässig oder mit Vorsatz.
7.
Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter aufgrund einfacher Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Dies gilt auch für seine gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen. Diese Regelung gilt nicht für Schäden aufgrund Verletzung des Körpers, Lebens, Gesundheit, sowie bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Veranstalters (außer Nr. 4) oder aufgrund der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei hierbei der Schadensersatzanspruch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischen Schadens beschränkt wird. Weitergehende Haftungen sind ausgeschlossen.
8.
Für den Veranstalter ist die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen, im Rahmen der Personalisierung des Tickets, eine Selbstverständlichkeit. Der Veranstalter nutzt die Daten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, zur Durchführung des Vertrages. Die kaufende Person kann einer Nutzung oder Übermittlung eigener Daten zu Zwecken der Markt- oder Meinungsforschung beim Veranstalter jederzeit widersprechen. Wenn die kaufende Person dieser Verwendung seiner Angaben insgesamt widersprechen möchte, genügt eine Nachricht an:
Kultur-Camping e.V.
Badstraße 33
13357 Berlin
9.
Der Veranstalter behält sich das Recht vor, die Veranstaltung örtlich und/oder terminlich zu verlegen, soweit dies für den Besucher zumutbar ist und 1 Woche vor Veranstaltungsbeginn bekannt gegeben wird. Ebenso behält er sich das Recht vor, das Programm zu ändern. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben und können auch noch nach Beginn des Festivals aus wichtigem Grund stattfinden. Hieraus können seitens der Festivalbesuchenden keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden, es sei denn der Veranstalter handelt grob Fahrlässig oder mit Vorsatz.
10.
Der Veranstalter haftet nicht für verloren gegangene oder gestohlene Sachen.
Bestimmungen für das Funkloch-Festival
11.
Das Hausrecht wird vom Veranstalter sowie seinem Ordnungs- und Sicherheitspersonal ausgeübt
Neben den Rechten und Pflichten dieser AGBs erkennen alle Besuchenden die Park- und Campingordnung sowie den Festival Guide an. Auf dem Festivalgelände gilt die Haus- bzw. Festivalgeländeordnung sowie die Park- und Campingordnung des Veranstalters. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten.
Der Zutritt zum Festivalgelände wird nur mit einem sogenannten Besucherbändchen gestattet. Dieses Besucherbändchen erhält die besuchende Person im Tausch gegen eine gültige Eintrittskarte am Einlass zum Festivalgelände.
12.
Es ist untersagt, Fackeln, Grills, Stromerzeugungsaggregate, pyrotechnische Gegenstände, Waffen aller Art, Trockeneis, CS Gas, Pfefferspray, brennbare Flüssigkeiten, Himmelslaternen, Soundsysteme sowie sonstige gefährliche Gegenstände auf das Veranstaltungsgelände mitzunehmen. Bei Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder diese Regelungen kann ein Verweis vom Veranstaltungsgelände erfolgen. In diesem Fall sind eine Rückvergütung und Schadensersatz ausgeschlossen, soweit dem Veranstalter nicht selbst grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last gelegt werden kann.
13.
Fotografieren für den privaten Gebrauch ist grundsätzlich gestattet – es sind nur Kleinbildkameras, einfache Spiegelreflexkameras und Handys mit Kamerafunktion auf dem Gelände zugelassen. Nicht zugelassen sind Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion sowie Aufzeichnungsgeräte (MP3/MP4-Rekorder, Diktiergeräte etc.) jeglicher Art und Weise. Generell sind Mitschnitte jeglicher Art ohne die explizite Genehmigung des Veranstalters oder eines Künstlers verboten und die Veröffentlichung solcher Aufnahmen wird strafrechtlich verfolgt. Auf dem Campingplatz sind Ton- und Videoaufnahmen erlaubt.
14.
Müllablagerungen (speziell Sperrmüll, Wohnungseinrichtungen usw.) jeglicher Art werden zur Anzeige gebracht. Müllsäcke werden kostenlos am Eingang ausgehändigt. Abzugeben sind sie an der dafür vorgesehenen Müllsammelstation, die im Geländeplan eingezeichnet sind.
15.
Die Besuchenden haben ihre Fahrzeuge so abzustellen und ein eventuelles Zelt so aufzubauen, dass eine Behinderung der Einsatzkräfte ausgeschlossen ist und eine Zufahrt zu den sanitären Anlagen jederzeit möglich ist. Beachten die Besuchenden diese Vorschriften nicht, so ist der Veranstalter berechtigt, falsch abgestellte Fahrzeuge durch geeignete und angemessene Maßnahmen auf Kosten und Risiko der Besuchenden umzustellen.
16.
Das Abstellen und Parken des KFZ erfolgt auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besuchende oder sonstige Dritte entstehen. Die Benutzung des Campingplatzes geschieht auf eigene Gefahr. Der Veranstalter haftet nicht für Schäden, die durch andere Fahrzeuge, andere Besucher oder sonstige Dritte entstehen. Das Campen beim Veranstaltungsort ist nur auf den als Campingplatz ausgewiesenen Flächen genehmigt. Den hierfür abgestellten Ordnungskräften ist unbedingt Folge zu leisten. Das Campen auf den umliegenden Wiesen bzw. Privatgeländen ist strengstens untersagt. Bei Zuwiderhandlungen muss mit einer Anzeige seitens der jeweiligen Besitzer*innen der Flächen gerechnet werden.
17.
Besuchenden ist es untersagt, auf dem Festivalgelände verbotene Gegenstände i.S.d. Ziffer 7 mitzuführen, körperliche Gewalt gegen andere Besuchende, Personal des Veranstalters oder sonstige Dritte auszuüben, Gegenstände auf die Bühne oder andere Besucher zu werfen, außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten, bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Weiterhin ist es verboten Bereiche und Räume zu betreten, die für Besuchende nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Häuser, Ruinen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern.
18.
Jugendschutz
18.1.
Auf dem Festivalgelände gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit.
18.2.
Kindern unter 7 Jahre ist der Aufenthalt auf dem Festivalgelände nicht gestattet.
18.3.
Kinder, Jugendliche und Heranwachsende im Alter von 7 bis einschließlich 17 Jahren haben nur Zutritt zur Open Air Veranstaltung in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person oder einer erziehungsbeauftragten Person. Eine erziehungsbeauftragte Person ist jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut (§1 Abs. 1 Nr. 4 JuSchG). Der Veranstalter behält sich vor, Personen unter 18 Jahren auch bei Begleitung durch eine personensorgeberechtigte Person oder eine erziehungsbeauftragte Person den Zutritt zu verweigern oder des Geländes zu verweisen.
19.
Tiere dürfen nicht auf das Festivalgelände mitgebracht werden.
20.
Die Abgabe von Getränken auf dem Festivalgelände erfolgt in Plastikbechern und Glasflaschen, für die ein Pfand erhoben wird.
21.
Mit dem Betreten des Festivalgeländes willigt die Festivalbesuchende Person unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung des eigenen Bildnisses und Stimme für Fotografien und/ oder Aufzeichnungen von Bild und/ oder Ton, die vom Veranstalter oder dessen Beauftragten in Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließenden Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildträgern), sowie der digitalen Verbreitung, z.B. über das Internet, ein.
Weitere Bestimmungen
22.
Für alle Streitigkeiten auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage wird – soweit gesetzlich zulässig – als Gerichtsstand Berlin vereinbart; es gilt deutsches Recht.
23.
Sollte eine Klausel unwirksam sein, werden die übrigen Klauseln davon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Klausel tritt die gesetzliche Regelung.

